Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer

Ein vom BMJV vorgelegter Gesetzentwurf sieht eine Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs für die langfristige Verwahrung von Notariatsunterlagen in elektronischer Form.

 

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Stadt Taunusstein scheitert mit Klage auf Aussetzung von Genehmigungsverfahren zu Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm

Das VG Wiesbaden hat die Klage der Stadt Taunusstein gegen das Land Hessen abgewiesen, mit der die Stadt die Verpflichtung des Regierungspräsidiums in Darmstadt begehrte, das Genehmigungsverfahren um die Errichtung von zehn Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm um ein Jahr auszusetzen (Az. 4 K 350/16.WI (2)).

 

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Wettbewerbs- und berufsrechtliche Grenzen von Rechtsanwaltswerbung

Die Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch einen reißerischen oder sexualisierenden Charakter die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, sodass der tatsächliche Informationsgehalt in den Hintergrund gerät oder gar nicht mehr erkennbar ist. Auf die Entscheidung des AGH NRW (Az. 2 AGH 1/16) weist die BRAK hin.

 

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Privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung setzt Entgeltabrede voraus

Laut BVerwG kann ein Telekommunikationsnetzbetreiber nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgeltgenehmigung von einem Zusammenschaltungspartner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangsleistungen beanspruchen, wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgeltzahlungspflicht fehlt (Az. 6 C 24.15).

 

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Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Nichtabnahmeentschädigung nach zulässigem Widerruf von zwei Verbraucherdarlehensverträgen

Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich ist, setzt den Beginn der Widerrufsfrist für diesen Vertrag nicht in Lauf. Der Darlehensnehmer kann daher selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. So entschied das OLG Koblenz (Az. 8 U 1049/15).

 

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