Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte

Das BSG hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können (Az. B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zu den Urteilen B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R vom 20.01.2021

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20.01.2021 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis (“Krankenschein”) verlangen können (Az. B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem “Chip”. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als “Schlüssel” für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Quelle: BSG

Powered by WPeMatico

Mittelstand stellt Innovationstätigkeit in Corona-Krise zurück, Entwicklung bei Digitalisierung ambivalent

Lockdown und Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie haben im Mittelstand für einen kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub gesorgt. Die angespannte finanzielle Situation hat jedoch im weiteren Krisenverlauf für mehr Zurückhaltung bei den Innovationsaktivitäten gesorgt. Dies ergab eine Sonderbefragung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels im September 2020.

KfW, Pressemitteilung vom 20.01.2021

  • Corona-Beschränkungen sorgen für kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub
  • Strategische, längerfristig angelegte Vorhaben aufgrund von finanziellen Engpässen häufig zurückgestellt oder zeitlich gestreckt
  • Insbesondere kleine Mittelständler agieren zurückhaltender

Lockdown und Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie haben im Mittelstand für einen kurzfristigen Digitalisierungs- und Innovationsschub gesorgt. Die angespannte finanzielle Situation hat jedoch im weiteren Krisenverlauf für mehr Zurückhaltung bei den Innovationsaktivitäten gesorgt. Dies ergab eine Sonderbefragung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels im September 2020. Daraus ging hervor, dass 25 % der Mittelständler ihre Innovationsaktivitäten aufgrund der Corona-Krise zurückgefahren, aber nur 10 % ihre diesbezüglichen Anstrengungen ausgeweitet haben. Hinsichtlich der Digitalisierung ist der Impuls aktuell noch positiv. Hier gaben 23 % an, ihre Aktivitäten ausgebaut zu haben, 14 % verringerten jedoch ihre Tätigkeiten in diesem Feld.

Die Auswertung ergab außerdem, dass größere Unternehmen und Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung auch in der Krise weiterhin ihre Digitalisierungs- und Innovationsstrategien umgesetzt oder sogar intensiviert haben, während kleinere Mittelständler häufiger ihre Anstrengungen zurückgefahren haben. Sie dürften sich vor allem auf unmittelbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit beschränkt haben. Besonders in Unternehmen mit starkem Umsatzrückgang fehlten Finanzierungsmittel für längerfristig und strategisch angelegte Innovations- und Digitalisierungsaktivitäten. Dies lässt befürchten, dass mit zunehmender Krisendauer weitere Unternehmen diese Aktivitäten drosseln werden.

„Die Corona-Krise hat in vielen Unternehmen zunächst eine Innovations- und Digitalisierungswelle ausgelöst, zum Beispiel durch den Ausbau von Homeoffice-Kapazitäten oder Umstellungen im Vertrieb. Dieser Schub ist allerdings vordergründig. Denn wir sehen, dass die Corona-Pandemie die Zukunftsinvestitionen im Mittelstand insgesamt belastet. Dies gilt unmittelbar für den Zeitraum während der akuten Krise. Auch im Nachgang der Krise ist eine Schwächung der Zukunftsinvestitionen zu befürchten, da Unternehmen dann verstärkt in ihre Krisenfestigkeit investieren werden. Für Investitionen in eine höhere Wettbewerbsfähigkeit werden diese finanziellen Mittel dann fehlen. Wirtschaftspolitische Anreize können helfen, diesen Zielkonflikt zu entschärfen.“

Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW Bankengruppe

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Fortschritte bei der Digitalisierung von Steuerverfahren – Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Dividendenbesteuerung

Das Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) gebilligt. Darüber informiert das BMF.

BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Kabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) gebilligt.

Wir machen das Steuerverfahren fit für das 21. Jahrhundert und stellen die vollständige Dividendenbesteuerung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten sicher. Die elektronische Meldepflicht ist mit verschärften Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des Bescheinigungsverfahren verbunden und zielt darauf, Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig modernisieren und vereinfachen wir das Steuerabzugsverfahren durch vollständige Digitalisierung.

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen, Sarah Ryglewski

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Elemente:

  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid
    Die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem Jahr 2024 wird eingeleitet. Dazu werden die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller. Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen.
  • Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten
    Das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer wird um elektronische Meldepflichten erweitert. Die Meldungen werden zentral beim Bundeszentralamt für Steuern gesammelt, um insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter zu erkennen. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile. Dies betraf insbesondere die unter den Begriffen Cum/Ex-, Cum-/Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen. Die Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken.
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen
    Die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Abs. 7 EStG wird verschärft. Hierdurch wird die Qualität der erhobenen Daten wesentlich verbessert und die Verlässlichkeit der Datenerhebungsverfahren gesteigert.
  • Reduzierung und Verschlankung der Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim BZSt
    Die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger durch das BZSt wird prozessoptimiert, ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet.
    Um insbesondere gewerbsmäßige Betrugsmodelle wirksamer zu verhindern, benötigt die Finanzverwaltung zusätzliche Informationen aus den Daten zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
    Mit der Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren und der Konzentration dieser Verfahren beim BZSt wird die Gefahr von Doppelerstattungen verringert.
  • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben
    Die Vorschrift, die missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Entlastung von Kapitalertragsteuer und unberechtigten steuerlichen Vorteilen etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen vorbeugen soll, wird an die europäische Rechtsprechung angepasst und damit rechtssicher gemacht.

Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie eine Änderung bei der Vollstreckbarkeit steuerlicher Verwaltungsakte enthalten.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht beschlossen.

„Ich freue mich, dass das Kabinett heute eine der größten Reformen im deutschen Gesellschaftsrecht seit 1949 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht folgt zwei Grundsätzen: So viel Rechtssicherheit wie nötig, so wenig Bürokratie wie möglich. Gesellschaften können sich zur Eintragung im Gesellschaftsregister anmelden. Notwendig ist eine Eintragung aber nur, wenn wie im Grundstücksverkehr ein überragendes Interesse an Klarheit über Haftung und Vertretung besteht. Daneben schaffen wir Wahlfreiheit für Freiberufler: Sie können sich nun aussuchen, in welcher Rechtsform sie sich zusammenschließen wollen. Das eröffnet Freiräume für berufsübergreifende Zusammenschlüsse und Integration digitaler Instrumente wie Legal Tech.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in allen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konsequent umgesetzt. Die GbR wird dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet.
  • Um das Vertrauen ihrer Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zu gewinnen, kann sich die GbR künftig in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung aber nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.
  • Freiberufler können sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
  • Für Personenhandelsgesellschaften wird zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern sind mit einer befristeten Klage anfechtbar.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Entwurf sowie ein FAQ-Dokument sind hier abrufbar.

Quelle: BMJV

 

Powered by WPeMatico

Förderung des Unternehmergeists und Stärkung des Fondsstandorts Deutschland

Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) beschlossen. Das BMF informiert.

BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Am 20.01.2021 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen.

Deutschland wird attraktiver und wettbewerbsfähiger als Fondsstandort. Denn gerade in dieser schwierigen Zeit ist wichtig, die Innovationskraft unserer Wirtschaft zu sichern und auszubauen. Insbesondere die lebendige Start-up-Szene in Deutschland erhält durch die neuen Regeln einen wichtigen Anschub. Unser Ziel ist es, international eine Spitzenposition einzunehmen. Deshalb unterstützen wir Gründungswillen und Engagement in zukunftsfähigen Geschäftsfeldern und stärken die Liquidität junger Unternehmen. Wichtig ist mir, dass die Beschäftigten auch am Erfolg der Unternehmen teilhaben können. So werden wir künftig Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich fördern und den Steuerfreibetrag verdoppeln.

Finanzminister Olaf Scholz

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands angepackt werden. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Die neuen Regelungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
  • Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Für Start-up-Unternehmen ist es besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Um dies zu unterstützen, wird insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen – § 19a EStG (neu) – nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Diese Regelung leistet einen wichtigen Beitrag, um Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich noch attraktiver zu machen.
  • Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) findet eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter statt, indem die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben, sowie zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft werden.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.
  • Die Produktpalette für Fondsverwalter wird erweitert.
  • In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
  • Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel und bei Kaffeefahrten sowie mehr Rechtssicherheit für Influencer

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf verbessern wir für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz im Online-Handel. Sie sollen auf Online-Marktplätzen besser erkennen können, von wem Produktbewertungen tatsächlich stammen und warum die Verkaufsplattformen bestimmte Produkte in ihrer Auflistung weiter oben oder weiter unten aufführen.

Gerade ältere Menschen werden häufig bei sog. Kaffeefahrten unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen. Diese besonders miesen Praktiken wollen wir deutlich erschweren und Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen. Hierzu verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.

Auch Influencer und Bloggerinnen bekommen endlich mehr Rechtssicherheit. Künftig ist klar: Nur wenn es eine Gegenleistung gibt, müssen sie ein Posting als Werbung kennzeichnen. Und auch Verbraucherinnen und Verbraucher wissen dann, woran sie sind: Sie können besser einschätzen, wie eine Empfehlung zustande gekommen ist – und ob sie ihr vertrauen wollen.“

Christine Lambrecht

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
  • Individuelle Rechtsbehelfe: Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
  • Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
  • Kaffeefahrten: Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
  • Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation: Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen

Die Bundesregierung hat die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht. Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zu verlängern.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.

„Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.

Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten können. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.”

Christine Lambrecht

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.

Die Formulierungshilfe können Sie hier abrufen.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

 

Handy zwischen Ohr und Schulter kann zu Bußgeld führen

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen. So entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 347/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Beschluss III-1 RBs 347/20 vom 04.12.2020

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen. Dies hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 4. Dezember 2020 entschieden.

In dem Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein “Halten” im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass sprachlich das “Halten” eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner “Halterung” lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter “Halten” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ein “in der Hand halten” zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(…)

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. 2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…)

Quelle: OLG Köln

Powered by WPeMatico

Transparenzregister: BdSt kämpft gegen neue Bürokratie

BdSt, Mitteilung vom 19.01.2021

Fast 2 Millionen Unternehmen droht Mehraufwand

Vielen Unternehmen droht neue Bürokratie, weil das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister umgebaut werden soll und parallel zum bereits bestehenden Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister geführt wird. Der BdSt hat zu einem aktuellen Referentenentwurf des BMF Stellung genommen.

Vielen Unternehmen droht neue Bürokratie, weil das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister umgebaut werden soll und parallel zum bereits bestehenden Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister geführt wird. Allerdings will sich das Bundesfinanzministerium nicht selbst kümmern. Laut einem aktuellen Referentenentwurf sollen stattdessen die Unternehmen diese Angaben mitteilen, sodass mehrere Meldungen zu verschiedenen Registern notwendig werden. Deshalb fordern wir als Bund der Steuerzahler, dass die Register untereinander elektronisch vernetzt werden – ohne neue Mitteilungspflichten für die Unternehmen! Dies haben wir in unserer Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium betont. Fazit: Dies muss ein Hochtechnologieland wie Deutschland schaffen, statt neue Mitteilungspflichten für Unternehmen einzuführen!

Im Einzelnen

Das Transparenzregister gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens und soll helfen, Geldwäsche zu bekämpfen. Nach Angaben im Referentenentwurf – eine Vorstufe zum Gesetz – steigt die Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten im Transparenzregister von schätzungsweise 400.000 um weitere rund 1,9 Mio. Einheiten. Zugleich wird in dem Entwurf bereits mit einem Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung der Eintragungspflicht gerechnet. Bisher konnten viele Firmen auf Mitteilungen zum Transparenzregister verzichten, wenn sie bereits entsprechende Angaben im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister hinterlegt hatten. Diese Regel soll nun gestrichen werden.

Quelle: BdSt

Powered by WPeMatico

Kommission legt Strategie zur weiteren Stärkung des Euro und des europäischen Wirtschafts- und Finanzsystems vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Die Europäische Kommission hat am 19.01.2021 eine neue Strategie vorgestellt, mit der die Offenheit, Stärke und Resilienz des Wirtschafts- und Finanzsystems der EU und die internationale Rolle des Euro in den kommenden Jahren gefördert werden sollen. Damit will die Kommission bessere Voraussetzungen dafür schaffen, dass Europa eine führende Rolle in der globalen wirtschaftspolitischen Steuerung einnimmt, und gleichzeitig die EU vor unfairen und missbräuchlichen Praktiken schützen. Dies geht mit der Zusage der EU einher, sich für eine widerstandsfähigere und offenere Weltwirtschaft, gut funktionierende internationale Finanzmärkte und das regelbasierte multilaterale System einzusetzen. Die Strategie steht im Einklang mit den Ambitionen von Präsidentin von der Leyen für eine geopolitische Kommission und folgt der Mitteilung der Kommission „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ vom Mai 2020.

Der vorgeschlagene Ansatz beruht auf drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen:

  • Stärkung der internationalen Rolle des Euro durch einen Dialog mit Partnern in Drittländern, um die Verwendung des Euro zu fördern, indem die Entwicklung von auf Euro lautenden Instrumenten und Benchmarks sowie der Status des Euro als internationale Referenzwährung im Energie- und im Rohstoffsektor – auch mit Blick auf neue Energieträger wie Wasserstoff – vorangebracht werden. Die Emission hochwertiger auf Euro lautender Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU wird den Kapitalmärkten in der EU in den kommenden Jahren deutlich mehr Tiefe und Liquidität verleihen und die Märkte und den Euro dadurch für Investoren attraktiver machen. Die Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens bietet auch die Gelegenheit, die EU-Finanzmärkte zu einer globalen Drehscheibe für das grüne Finanzwesen auszubauen, wodurch der Euro stärker als Standardwährung für nachhaltige Finanzprodukte verankert wird. In diesem Zusammenhang wird die Kommission darauf hinarbeiten, grüne Anleihen als Instrument für die Finanzierung von Energieinvestitionen zu fördern, die erforderlich sind, um die Energie- und Klimaziele für 2030 zu erreichen. Die Kommission wird 30 Prozent aller Anleihen, die im Rahmen von NextGenerationEU emittiert werden, in Form grüner Anleihen begeben. Sie wird außerdem ausloten, wie die Rolle des EU-Emissionshandelssystems ausgeweitet werden kann, um ein bestmögliches Umweltergebnis zu erzielen und um Handelstätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Kommission auch weiterhin die Arbeit der Europäischen Zentralbank (EZB) an der möglichen Einführung eines digitalen Euro unterstützen, der das Bargeld ergänzen soll.
  • Weiterentwicklung der Finanzmarktinfrastrukturen der EU und Steigerung ihrer Resilienz, auch im Hinblick auf die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen durch Drittländer. Die Kommission wird in Kooperation mit der EZB und den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) mit Finanzmarktinfrastrukturunternehmen zusammenarbeiten, um vor dem Hintergrund einer unrechtmäßigen extraterritorialen Anwendung einseitiger Maßnahmen durch Drittländer Schwachstellen eingehend zu analysieren und Maßnahmen zu ergreifen, um solche Schwachstellen zu beseitigen. Sie wird außerdem eine Arbeitsgruppe einsetzen, um mögliche technische Probleme im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzkontrakten zu prüfen, die auf Euro oder andere EU-Währungen lauten, außerhalb der EU gecleart werden und auf zentrale Gegenparteien in der EU übertragen werden sollen. Die Kommission wird zudem ausloten, wie sichergestellt werden kann, dass es bei einer extraterritorialen Anwendung einseitiger Sanktionen von Drittländern, die sich gegen EU-Stellen oder Personen richten, nicht zu Unterbrechungen des Stroms wesentlicher Finanzdienstleistungen, einschließlich Zahlungen, kommt.
  • Einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Sanktionen der EU: In diesem Jahr wird die Kommission eine Datenbank – das Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen – entwickeln, um eine wirksame Meldung und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen zu gewährleisten. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine zentrale Kontaktstelle für Fragen der Durchsetzung und Umsetzung mit grenzüberschreitender Dimension einzurichten. Sie wird zudem sicherstellen, dass EU-Mittel, die Drittländern und internationalen Organisationen bereitgestellt werden, nicht unter Verstoß gegen EU-Sanktionen verwendet werden. Angesichts der Bedeutung, die der Überwachung der harmonisierten Durchsetzung von EU-Sanktionen zukommt, wird die Kommission ein spezielles System einrichten, das die anonyme Meldung von Fällen, in denen Sanktionen umgangen werden, ermöglicht, darunter auch die Meldung von Missständen („Whistleblowing“).

Die am 19.01.2021 vorgelegte Strategie baut auf der Mitteilung von 2018 über die internationale Rolle des Euro auf, deren Schwerpunkt auf der Stärkung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) lag. Eine widerstandsfähige Wirtschafts- und Währungsunion ist die Grundlage einer stabilen Währung. In der Strategie wird auch auf den beispiellosen Aufbauplan „Next Generation EU“ verwiesen, den die EU angenommen hat, um die COVID-19-Pandemie zu bekämpfen, den Volkswirtschaften der EU bei der Erholung unter die Arme zu greifen und den grünen und den digitalen Wandel voranzubringen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico