Impfpflicht bei Soldaten

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat das BVerwG in einem Beschwerdeverfahren entschieden (Az. 2 WNB 8.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.01.2021 zum Beschluss 2 WNB 8.20 vom 22.12.2020

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene grundlegende Impfung zum Schutz gegen klassische Krankheitserreger (z. B. Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten – nicht: COVID-19). Er vertrat die Ansicht, sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf eine frühere Impfung zurück. Ihm drohten schwere Gesundheitsschäden. Nach Einschätzung der behandelnden Truppenärzte war diese Befürchtung unbegründet. Deshalb befahl ihm sein Einheitsführer die Teilnahme an der Impfung und verhängte nach wiederholter Befehlsverweigerung acht Tage Disziplinarrest. Der Disziplinararrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug und die strengste einfache Disziplinarmaßnahme, die ein Vorgesetzter in eigener Befugnis anordnen kann. Das zuständige Truppendienstgericht hat diese Entscheidung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gebilligt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels geprüft und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. In § 17a Abs. 2 SG hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen kann.

Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliegt (§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten kommt es nicht an. Die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre. Denn Soldaten müssen von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen – insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung – erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen kann und dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden ist, dass anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Fußnote

§ 17a Soldatengesetz (SG) – Auszug:

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) …

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Quelle: BVerwG

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Bundesrat billigt erweitertes Kinderkrankengeld und Wettbewerbsnovelle und fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Die GWB-Wettbewerbsnovelle wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Außerdem fordert der Bundesrat die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.01.2021

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt.

20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende

Das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hatte die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14. Januar 2021 kurzfristig an das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.

Novelle des Wettbewerbsrechts

Ziel der GWB-Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können – auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.

Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz

Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.

Bundesrat fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat einstimmig, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern.

Um zu verhindern, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz rutschen, weil sie noch auf die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen warten, müsse die Bundesregierung unverzüglich eine Verlängerung der insolvenzrechtlichen Sonderregel auf den Weg bringen – und sicherstellen, dass sie rechtzeitig in Kraft tritt. Es wäre eine unbillige Härte, wenn Firmen zum 1. Februar 2021 einen Insolvenzantrag stellen müssten, obwohl sie eigentlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten – zum Beispiel die sog. November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe III, die momentan noch gar nicht beantragt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.

Quelle: Bundesrat

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2021 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht. Diese dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2021

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Die Leitlinien binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2021 fallen in diesem Jahr deutlich umfangreicher aus als sonst. Davon betroffen ist jedoch nicht das Zahlenwerk, sondern der Text mehrerer Einzelbestimmungen, der geändert bzw. angepasst werden musste, weil der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr in mehreren Entscheidungen Hinweise erteilt hat, die sich teilweise unmittelbar auf die Leitlinie auswirken und weil der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2021 Gesetze geändert hat, auf die in den Leitlinien Bezug genommen wird.

Quelle: KG Berlin

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Zu breiter Mähdrescher – Rückabwicklung eines Kaufvertrags?

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen (Az. 10 O 5016/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 18.01.2021 zum Urteil 10 O 5016/20 vom 18.12.2020 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen.

Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft, welche er von seinem Vater übernommen hat. Der Kläger ist ebenfalls Landwirt und erwarb im Juni 2020 vom Beklagten zum Kaufpreis von 86.275 Euro einen gebrauchten Mähdrescher. Bereits bei der Besichtigung stellte der Kläger fest, dass dieser Mähdrescher deutlich über 3 Meter breit ist und deshalb ein sog. Bayernpaket (z. B. Begrenzungsschilder, Rundumleuchten, …) erforderlich sei. Bei einer erst nach Vertragsabschluss durchgeführten Messung stellte der Kläger jedoch fest, dass der Mähdrescher tatsächlich 3,88 Meter breit ist. Dem Kläger war bekannt, dass ab einer Breite von 3,50 Metern in Bayern keine Erlaubnis zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt werden kann. Der Kläger verlangte vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages, da dieser ihn arglistig getäuscht habe bzw. der Mähdrescher einen Mangel aufweise. Der Beklagte wies dies zurück und führte insbesondere aus, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass man mit so einem Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe mit diesem lediglich die direkt um sein landwirtschaftliches Anwesen herum liegenden Felder bewirtschaftet und sei nicht auf öffentlichen Straßen gefahren.

Nachdem die Parteien außergerichtlich keine Einigung erzielen konnten, hat der Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Mähdrescher erhoben, welche das Landgericht Nürnberg-Fürth abgewiesen hat. Das Landgericht führt zur Begründung zunächst aus, dass der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Zwar könne eine Täuschung auch im Verschweigen von wertbildenden Merkmalen liegen, es gelte aber der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen von Tatsachen liege nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Offenbarung im Einzelfall bestehe. In der vorliegenden Fallkonstellation könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe. Ein Täuschungswille könne nicht festgestellt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte, welcher den Mähdrescher von seinem Vater übernommen hatte, nicht gewusst habe, dass man mit diesem nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kam nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus Gewährleistungsrecht in Betracht. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB regele, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels dann ausgeschlossen seien, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt bzw. dieser ihm in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben sei. Grob fahrlässig handele, wer die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletze und dasjenige unbeachtet lasse, was jedem hätte einleuchten müssen. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der Mähdrescher „ersichtlich über 3 Meter breit“ sei, habe er Anhaltspunkte gehabt, den Mähdrescher sofort zu vermessen. Der Kläger habe als erfahrener Landwirt gewusst, dass er den Mähdrescher ab einer Breite von 3,50 Meter nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfe. Etwaige Gewährleistungsrechte seien daher ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 442 Absatz 1 Satz 1 hat folgenden Wortlaut:

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: OLG Nürnberg

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Meinung zur Einführung einer Digitalsteuer ist gefragt

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zur Einführung einer Digitalsteuer in der EU eröffnet und bittet alle interessierten Kreise bis zum 11. Februar 2021 um ihre Beträge.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.01.2021

Die Europäische Kommission hat am 14. Januar 2021 eine Konsultation zur Einführung einer Digitalsteuer in der EU eröffnet und bittet alle interessierten Kreise bis zum 11. Februar 2021 um ihre Beträge. Mit der Konsultation werden Meinungen dazu eingeholt, wie die Frage der fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft angegangen werden sollte.

Die EU braucht einen modernen, stabilen regulatorischen und steuerlichen Rahmen, um auf die Entwicklungen und Herausforderungen der digitalen Wirtschaft zu reagieren. Während die Digitalisierung gefördert werden soll, da sie die Produktivität steigert und den Verbrauchern zugutekommt, sollten digitale Unternehmen ihren fairen Beitrag zur Gesellschaft leisten.

Die Beiträge werden für die weitere Entwicklung der Initiative zur Digitalsteuer in der EU berücksichtigt. Die Kommission wird die eingegangenen Beiträge in einem Bericht zusammenfassen, in dem erklärt wird, wie die Beiträge berücksichtigt werden und ggf. warum bestimmte Vorschläge nicht aufgegriffen werden können. Eingehende Rückmeldungen werden auf dieser Website veröffentlicht und müssen daher die Feedback-Regeln einhalten.

Quelle: EU-Kommission

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2019 stieg in vielen Bundesländern geringfügig die Gründungsneigung

Im Landkreis München war es auch in 2019 am attraktivsten, ein (neues) Gewerbe anzumelden. Dahinter folgen der Landkreis Miesbach sowie die kreisfreien Städte Rosenheim und Leverkusen. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI-Regionenranking des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 14.01.2021

NUI-Regionenranking: Landkreis München bleibt Spitzenreiter

Im Landkreis München war es auch in 2019 am attraktivsten, ein (neues) Gewerbe anzumelden. Dahinter folgen der Landkreis Miesbach sowie die kreisfreien Städte Rosenheim und Leverkusen. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI (Neue Unternehmerische Initiative)-Regionenranking. Der NUI-Indikator zeigt an, wie viele Gewerbebetriebe pro 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter in einer Region in einem Jahr neu angemeldet wurden. Entsprechend wirkt sich sowohl die Entwicklung der Gewerbeanmeldungen als auch die der erwerbsfähigen Bevölkerung auf den NUI-Wert aus. Als neue unternehmerische Initiative in einer Region werden neben Existenzgründungen auch Betriebsgründungen, Übernahmen und Zuzüge von Gewerbebetrieben sowie Aufnahmen einer gewerblichen Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt.

Der langjährige Spitzenreiter, die kreisfreie Stadt Offenbach am Main, die in 2018 noch auf Platz 2 lag, fiel in 2019 auf Platz 19 zurück. Dagegen konnte sich der Landkreis Offenbach um zwei Plätze auf Rang 6 verbessern. Neu unter den Top-Platzierungen sind die Landkreise Teltow-Fläming und Marburg-Biedenkopf. Die Landkreise Ebersberg und Nordfriesland sind in die 20er-Spitzengruppe zurückgekehrt. Dagegen gehören die kreisfreien Städte Düsseldorf, Zweibrücken und Schwabach sowie der Landkreis Landsberg am Lech nicht mehr der Top-20-Gruppe an. Nur um Haaresbreite verfehlte Hamburg den Einzug in die Spitzengruppe.

Insgesamt zählen 8 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern (vor allem im Umfeld von München), sechs Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen (Großraum Frankfurt a. M. und Wiesbaden), Berlin, Leverkusen (NRW), Baden-Baden (Baden-Württemberg) sowie je ein Landkreis in Schleswig-Holstein (Nordfriesland), in Sachsen (Görlitz) und in Brandenburg (Teltow-Fläming) zu den zwanzig Höchstplatzierten.

Berlin und Hamburg führen weiterhin im Bundesländer-Vergleich

In 2019 stieg die Gründungsneigung in den meisten Bundesländern leicht – nur Bremen, Berlin und Rheinland-Pfalz wiesen einen Rückgang auf. Dennoch konnte die Bundeshauptstadt ihren Spitzenplatz unter den Bundesländern vor Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen und Bayern behaupten.

Innerhalb eines Bundeslandes kann allerdings der NUI-Indikator stark divergieren: So finden sich zwar in Bayern acht sowie in Hessen sechs Kreise in der NUI-Spitzengruppe, andere Kreise dieser Bundesländer liegen aber nur im Mittelfeld oder im unteren Drittel des bundesweiten Rankings (Bayern: 46, Hessen: 9).

Quelle: IfM Bonn

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Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Einzelfragen zu § 35c EStG

Das BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen zur Anwendung der Regelung über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (ESanMV, Az. IV C 1 -S-2296-c / 20 / 10004 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 -S-2296-c / 20 / 10004 :006 vom 14.01.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) das im Schreiben Aufgeführte, das wie folgt gegliedert ist:

Inhaltsverzeichnis

  1. Begünstigtes Objekt
  2. Begriff der Wohnung
  3. Anspruchsberechtigte Person
    a) Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer
    b) Wirtschaftlicher Eigentümer
  4. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    a) Gemischte Nutzung einer Wohnung
    b) Unentgeltliche Überlassung von Teilen einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
    c) Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    d) Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  5. Alter des Objekts
  6. Beschränkung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung
  7. Objektförderung
  8. Steuerliche Förderung mehrerer Objekte
  9. Miteigentum am begünstigten Objekt
  10. Miteigentum bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (mehrere begünstigte Objekte)
  11. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall
  12. Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile
  13. Wohnungseigentümergemeinschaft
  14. Förderfähige Aufwendungen
    a) Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme
    b) Fachgerechte Durchführung
    c) Energieberater
    d) Umfeldmaßnahmen
    e) Nichtförderfähige Maßnahmen
  15. Ausschluss der Förderung
  16. Nachweis der energetischen Maßnahme
  17. Konto eines Dritten
  18. Verhältnis zu § 33 EStG
  19. Verhältnis zu § 92a EStG
  20. Antragstellung und Verfahren

Anlage – nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen

(…)

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Deutschland wird Vorreiter im digitalen Wettbewerbsrecht

Der Bundestag hat am 14.01.2021 die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Pressemitteilung vom 14.01.2021

Der Bundestag hat am 14.01.2021 die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Dazu Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

„Für das GWB-Digitalisierungsgesetz verdienen Bundesregierung und Bundestag Lob: Mit dem am 14.01.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz wird Deutschland internationaler Vorreiter im digitalen Wettbewerbsrecht. Das neue GWB ist wichtig, um die großen Digital-Plattformen wie Amazon und Google in die Schranken zu weisen, einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und die Wahlfreiheit der Verbraucher zu vergrößern. Corona zeigt auch, wie dringend dieser Schritt ist. Denn während der Pandemie konnten Amazon & Co. ihre Markposition weiter ausbauen.

Nun kann das Bundeskartellamt endlich proaktiv gegen Unternehmen vorgehen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Das ist ein positiver Paradigmenwechsel aus Verbrauchersicht.

Wir sehen, wie große Digitalkonzerne die Online-Regeln so gestalten, dass sie die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und Wettbewerber gezielt schwächen. Etwa, wenn Betreiber von Betriebssystemen es Nutzern nicht ermöglichen, alternative App Stores mit niedrigeren Provisionen zu nutzen. Manche Plattformen treten gleichzeitig als Marktplatz und als Verkäufer auf, also als Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Das ist kein fairer Wettbewerb mehr. Das Bundeskartellamt kann nun verbieten, dass diese Unternehmen ihre eigenen Angebote bevorzugen.“

Quelle: vzbv

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Keine Sperrfrist für EU-Ausländer bei bereits bestehendem Kindergeldanspruch

Das FG Münster entschied, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand (Az. 8 K 2975/20 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 8 K 2975/20 Kg vom 10.12.2020

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 8 K 2975/20 Kg) entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Klägerin zog im Juli 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin selbst nicht erwerbstätig war.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil die Klägerin keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt die Klägerin Kindergeld.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gewährte der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld. Die in § 62 Abs. 1a EStG vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland greife im Streitfall nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz gemäß Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin habe einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe. Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig sei und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch bestehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2021

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Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

Das FG Münster entschied, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist (Az. 13 K 401/17).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 13 K 401/17 vom 27.11.2020

Mit Urteil vom 27. November 2020 (Az. 13 K 401/17 G) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 – anders als nach der Gesetzesänderung – noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2021

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