Krankheitsbedingte Störungen von behinderten Menschen auf öffentlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich hinzunehmen

Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen. Vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 3623/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil L 6 SB 3623/20 vom 18.02.2021 (nrkr)

Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen; vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.

Die heute 48-jährige Klägerin K ist verheiratet und hat zwei Töchter. Im April 2016 erlitt sie einen Schlaganfall (Hirninfarkt). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie u. a. das Merkzeichen H (Hilflos) festgestellt und der Pflegegrad 3 anerkannt. Ihren Antrag, auch das Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenermäßigung) festzustellen, weil sie öffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen könne, lehnte das beklagte Land Baden-Württemberg ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Der 6. Senats des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Berufung der K zurückgewiesen: Ihr sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig unmöglich. Öffentliche Veranstaltungen seien Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art, die länger als 30 Minuten dauerten. Dazu gehörten nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen, sondern auch Ausstellungen, Messen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Tier- und Pflanzengärten sowie letztlich auch öffentliche Gerichtsverhandlungen. Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen sei nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, zum Beispiel einem Rollstuhl, und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Ausgehend hiervon sei K mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil, um an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Soweit K durch ihre Halbseitenlähmung womöglich Blicke auf sich ziehe und diese selbst von störendem Verhalten berichte, komme es hierauf nicht an. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens „RF“ würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn es mit dem Ziel zuerkannt werden könnte, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und damit Behinderte quasi wegzuschließen, also gerade ihre Teilhabe zu verhindern. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Indem es gerade nicht darauf ankommen dürfe, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen, werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Da der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein müsse, obliege es ihm, die Art der öffentlichen Veranstaltungen so auszuwählen, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, diesen Veranstaltungen weitestgehend folgen zu können. Dementsprechend reiche es nicht aus, dass sich K gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abläufen nicht folgen könne, und Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle, da sie sich mit den Schauspielern identifiziere.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 152 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist in den Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „RF“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.

Nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten natürlichen Personen ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung erfüllen (Nr. 1) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, (Nr. 2) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder (Nr. 3) behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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50.000 Euro Schmerzensgeld für eine 70-jährige Patientin nach Befunderhebungsfehler

Verstirbt eine 70-jährige Patientin an einer zu spät erkannten Krebserkrankung, sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes in besonderem Maße einerseits ihr Leidensweg, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, maßgeblich und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zulassen. Das OLG Frankfurt sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu (Az. 8 U 142/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 8 U 142/18 vom 22.12.2020 (nrkr)

Verstirbt eine 70-jährige Patientin an einer zu spät erkannten Krebserkrankung, sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes in besonderem Maße einerseits ihr Leidensweg, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, maßgeblich und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittenen Lebensbeeinträchtigungen zulassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach mit am 02.03.2021 veröffentlichter Entscheidung auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu.

Der Kläger macht für seine verstorbene Ehefrau Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt geltend. Die Patientin war im Herbst 2010 wegen undefinierbarer Schmerzen in einem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel in die orthopädische Fachpraxis des Beklagten überwiesen worden. Dort wurden im Oktober lediglich ein Hämatom diagnostiziert und Schmerzmittel verordnet. Erst Ende November veranlasste der Beklagte eine MRT-Untersuchung. Jetzt wurde ein Tumor diagnostiziert, der im Dezember reseziert wurde. Nachdem bereits im Februar 2011 eine Metastase gefunden worden war, konnte der Krebs nicht mehr eingedämmt werden. Die Patientin verstarb im August 2012.

Das Landgericht hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zugesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro. Der Beklagte hafte für die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden, da er die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen habe. Der Tumor hätte gemäß den Angaben des Sachverständigen bereits Ende Oktober erkannt werden können. Bei einer um einen Monat früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10-20 % besser gewesen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien „einerseits der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod, aus dem sich insbesondere die Heftigkeit und Dauer ihrer Schmerzen ablesen lasse, und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zulassen,“ zu berücksichtigen. Schwerpunkt der Schmerzensgeldbewertung sowohl hinsichtlich der körperlichen als auch psychischen Lebensbeeinträchtigungen sei der Zeitraum ab Bekanntwerden der ersten Metastase. Ab diesem Zeitpunkt sei das dem Beklagten nicht zurechenbare Grundleiden mit den damit verbundenen Beschwerden und Einschränkungen immer weiter in den Hintergrund getreten. Die Patientin habe ihre Chancen auf eine Genesung zunehmend schwinden sehen und sich auf den immer konkreter bevorstehenden Tod einstellen müssen. Die klägerische Darstellung ihres letzten Lebensabschnittes mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst sei unmittelbar nachvollziehbar und entspreche den „allgemein bekannten furchtbaren Erlebnissen von Menschen mit einer Krebserkrankung im Endstadium.“ Grundlage der Bemessung sei damit hier, dass sich eine 70 Jahre alte verheiratete Frau mit zwei Kindern und zwei Enkelkindern wegen Metastasen zunehmend Sorgen um ihr Leben machen und diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterziehen musste. Ab Anfang 2012 sei ihr Kampf ums Überleben immer verzweifelter geworden, die letzten ihr verbleibenden acht Monate seien leidensgeprägt und mit entsetzlichen Schmerzen verbunden gewesen.

Für einen solchen Leidensweg sei hier ein Schmerzensgeld i. H. v. 50.000 Euro angemessen. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Leidensdauer von ca. anderthalb Jahren sei im Vergleich zu anderen Fällen eher gering. Auch die erlittene Lebensbeeinträchtigung sei bei einer 70 Jahre alten Personen typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ noch erleben konnte. Die Patientin hätte voraussichtlich ohne den Fehler zwar noch eine ganze Reihe von Jahren leben können. Ihr Leben sei aber erst zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt worden, zu dem sie persönlich allein schon wegen ihrer Grunderkrankung „erhebliche Einschränkungen im Sport- und Freizeitbereich hätte hinnehmen müssen und zu dem sich statistisch alsbald weitere altersbedingte gesundheitliche Probleme hinzugesellt hätten.“ Sie habe schließlich keine schutzbedürftigen Angehörigen zurücklassen müssen.

Hinsichtlich der Grunderkrankung selbst habe der Beklagte allenfalls eine nicht näherungsweise bestimmbare Verschlechterung zu vertreten, sodass die damit verbundenen Schmerzen ihm nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden könnten. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes spiele vorliegend keine Rolle, auch das Grad des Verschuldens des Beklagten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien von untergeordneter Bedeutung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. VI ZR 39/21).

Quelle: OLG Frankfurt

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Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel aufgrund Stuhlinkontinenz unzumutbar

Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 R 3817/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 7 R 3817/19 vom 17.12.2020

Berufung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfolgreich

Leidet ein Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden.

Die heute 51-jährige K zog 1974 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Zuletzt war sie von Juni 2010 bis März 2014 versicherungspflichtig in der Altenpflege tätig. Anschließend bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosen- und Krankengeld. Seit November 2019 übt sie eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung bis zu sechs Stunden pro Woche in der häuslichen Altenpflege aus. Um die zu pflegende Person aufzusuchen, wird K u. a. von ihrem berufstätigen Ehemann mit dem Auto gefahren. K ist nicht im Besitz eines Führerscheins. Jedenfalls seit Oktober 2016 leidet sie unter einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens 10 Durchfällen pro Tag sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz.

Im Juni 2017 beantragte K die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie machte geltend, bei Verlassen des Hauses müsse sie sich aufgrund ihrer blutigen Durchfälle immer vergewissern, wo sie unterwegs eine Toilette aufsuchen könne. So habe sie z. B. die Erlaubnis, im Supermarkt auf die Personaltoilette gehen zu können.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab, weil K kürzere Fahrstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten möglich seien.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg den Rentenversicherungsträger zur Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente verurteilt. Denn es sei K nicht zumutbar, eine Arbeitsstätte aufzusuchen. Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette zu benutzen, könne K nicht auf öffentliche Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Diese hätten entweder gar keine Toiletten (wie etwa Busse und U-Bahnen) oder (wie etwa Regionalverkehrszüge) Toiletten in nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise. Anders als womöglich bei Harninkontinenz könne K aufgrund ihrer Stuhlinkontinenz nicht auf die Nutzung von Einlagen verwiesen werden. Dies gelte umso mehr, als sie sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befinde. Die Erwerbsminderungsrente sei schließlich zu befristen gewesen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass K durch die Optimierung der laufenden Therapie zukünftig wieder die erforderlichen Wege zum Arbeitsplatz zurücklegen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der unterlegene Rentenversicherungsträger kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte (…), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (…). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Zur Erwerbsfähigkeit gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können (sog. Wegefähigkeit). Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, wird auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine volle Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern jeweils binnen 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 der Anlage 1 GOZ abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 7.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil 5 C 7.19 vom 26.02.2021

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem beihilferechtlichen Verfahren entschieden.

Der Kläger ist Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen und erhält für sich und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen. Die Beihilfestelle lehnte die Bewilligung einer Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter teilweise ab, weil die vom Kieferorthopäden angesetzten Gebühren für die Eingliederung eines festsitzenden, an der Zahninnenseite angeklebten Lingualretainers neben den sog. Kernpositionen für kieferorthopädische Maßnahmen nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ nicht vorgesehen sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg.

Beihilfe wird für notwendige kieferorthopädische Behandlungen in einem angemessenen Umfang gewährt. Aufwendungen hierfür sind angemessen, wenn sie nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen, hier der GOZ, vom behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellt werden durften. Ist dies in strittigen Auslegungsfragen weder im konkreten Fall noch sonst abschließend durch die Zivilgerichte geklärt und hat die Beihilfestelle vor Entstehen der Aufwendungen auf ihre Auslegung des Gebührenrechts hingewiesen, haben die Verwaltungsgerichte dessen Anwendung stets selbst in vollem Umfang nachzuprüfen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers in analoger Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ. Eine solche analoge Anwendung setzt nach der GOZ voraus, dass sie in Bezug auf selbständig berechenbare zahnärztliche Leistungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ). Die Frage, ob eine Leistung, die gleichzeitig oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht wird, selbständig berechnungsfähig ist, beurteilt sich auch im Rahmen einer analogen Anwendung von Gebührenvorschriften neben den Berechnungsbestimmungen des Gebührenverzeichnisses selbst vor allem nach Maßgabe des sog. Doppelberechnungsverbots (§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GOZ). Hieran gemessen kommt eine analoge Anwendung von Nr. 6100 und Nr. 6140 Anlage 1 GOZ für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers nicht in Betracht, weil jedenfalls diese Leistung eine besondere Ausführung von Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention (Nr. 6030 bis Nr. 6080 Anlage 1 GOZ) darstellt. Dies ergibt eine Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Regelungen.

Quelle: BVerwG

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Reisen in Corona-Zeiten: Kommission schützt Verbraucherrechte

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Reisenden während der Corona-Pandemie gewahrt bleiben. Dazu soll der bestehende Rechtsrahmen für Pauschalreisende überprüft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2021

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Reisenden während der Corona-Pandemie gewahrt bleiben. Dazu soll der bestehende Rechtsrahmen für Pauschalreisende überprüft werden. „Die Coronavirus-Pandemie hat weltweit zu massiven Reiseunterbrechungen geführt und gezeigt, wie wichtig Regeln sind, die Reisende unter allen Umständen schützen. Wir wollen sicherstellen, dass unsere Regeln weiterhin Schutz bieten und effektiv durchgesetzt werden“, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders. Außerdem hat die Kommission am 01.03.2021 gemeinsam mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden eine Umfrage zu den Stornierungspraktiken von Fluggesellschaften gestartet. Ziel ist es, weitere Informationen zu sammeln, wie Fluggesellschaften Verbraucher über ihre Passagierrechte informieren und Erstattungsanträge bearbeiten.

Die Kommission hat am 01.03.2021 einen Bericht über die Pauschalreiserichtlinie vorgelegt, in dem sie Bilanz zur bisherigen Anwendung der Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten im Juli 2018 zieht.

Bericht über Pauschalreiserichtlinie

Der Bericht untersucht, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben, und bewertet sie im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Pleite 2019 und den Herausforderungen, die sich während der COVID-19-Krise ergeben haben. Wie in ihrer Neuen Verbraucheragenda angekündigt und aufbauend auf den Ergebnissen des heutigen Berichts wird die Kommission bis 2022 eine tiefer gehende Analyse durchführen, um zu bewerten, ob der derzeitige Rechtsrahmen für Pauschalreisen weiterhin einen robusten und umfassenden Verbraucherschutz gewährleistet.

Umfrage zu Stornierungspraktiken von Fluggesellschaften

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) und die Europäische Kommission haben eine koordinierte Umfrage zu den aktuellen Stornierungspraktiken der Fluggesellschaften gestartet. Damit folgen sie einer externen Warnung der Europäischen Verbraucherorganisation (BEUC) und einer Warnung, die die Kommission zum ersten Mal im Rahmen der überarbeiteten Verordnung zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze herausgegeben hat.

Die anschließenden Dialoge zwischen den Fluggesellschaften und dem CPC-Netz werden von den nationalen Verbraucherschutzbehörden mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert, in den meisten Fällen von der schwedischen Verbraucherschutzbehörde. Ziel ist es, weitere Informationen von den in der EU tätigen Fluggesellschaften darüber zu sammeln, wie sie die Verbraucher über ihre Passagierrechte informieren und Erstattungsanträge bearbeiten.

In Fällen, in denen Fluggesellschaften anhaltende Schwierigkeiten haben, alle Verbraucher rechtzeitig zu entschädigen, werden sie gebeten, Informationen darüber zu liefern, was sie tun, um diese Schwierigkeiten schnell zu beheben. Die Fluggesellschaften haben drei Wochen Zeit, um zu antworten. Falls erforderlich, werden die Kommission und die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden dann bei den Fluggesellschaften nachhaken. Die Einleitung dieser Umfrage ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Rechte der Verbraucher und Passagiere während der Coronavirus-Pandemie zu wahren.

Quelle: EU-Kommission

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Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 17.19 D u. a.).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zu den Urteilen 5 C 17.19 D, 5 C 15.19 D und 5 C 16.19 D vom 26.02.2021

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.02.2021 entschieden.

Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren von dem beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgabenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebührenbescheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichtsverfahren haben die Kläger Entschädigungsklagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.

Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschädigungsberechtigte Verfahrensbeteiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sind. Dazu zählen Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Das ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechtsaufsichtsbehörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, welche die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt. Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht – wie für Gemeinden – im Grundgesetz selbst geregelt oder wie – im Fall des Wasserverbandes – durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handelt es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger.

Quelle: BVerwG

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Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat (Az. L 11 AL 15/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.03.2021 zum Urteil L 11 AL 15/19 vom 25.01.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat.

Geklagt hatte ein 44-jähriger Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an, was der Mann aber nicht bei der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht. Nachdem die Agentur für Arbeit von der Probearbeit erfahren hatte, sprach sie eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus: Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro.

Dem hielt der Mann entgegen, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Bundesagentur bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf ALG auch bei einer unbezahlten Probearbeit von min. 15 Wochenstunden entfalle, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung von ALG könne keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Kein Schadensersatz für Jetski-Fahrer nach missglücktem Rettungsversuch

Das LG Köln entschied, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die einem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte (Az. 5 O 112/19).

LG Köln, Mitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil 5 O 112/19 vom 09.02.2021

Eine spektakuläre Rettungsaktion mit einem Jetski auf dem Rhein führte zu Schäden bei dem Helfer, die er nicht erstattet erhält.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die dem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte.

Der Kläger war mit seinem Jetski im Mai 2018 auf dem Rhein unterwegs und kam der Feuerwehr zur Hilfe, die gemeinsam mit weiteren Rettungskräften ein vom Anlieger des Bootshauses „Alte Liebe“ führerlos abgetriebenes und sich in den Leinen und Ankerketten des Bootshauses der Universität Köln verfangenes Sportboot bergen wollte. Der Kläger erklärte sich bereit, einen Feuerwehrmann zu dem havarierten Boot zu bringen, der es sichern sollte. Bei der Durchführung dieses Manövers kenterte der Jetski. Der Kläger und der Feuerwehrmann fielen ins Wasser und mussten selbst gerettet werden.

Der Kläger behauptet, der Feuerwehrmann, der vom Jetski auf das Sportboot habe steigen wollen, habe den Jetski durch sein unsachgemäßes Manöver zum Kentern gebracht. Der Kläger sei erst nach 40-50 Sekunden wieder aufgetaucht, weil er sich in dem Astwerk unter Wasser verfangen habe. Daher habe auch die Schwimmweste, die er trug, nichts genutzt. Durch seinen Sturz ins Wasser habe er verschiedene persönliche Gegenstände verloren. Er habe Stauchungen, Prellungen und Zerrungen an den Ellbogen, am Knie und am Daumen und Schnittwunden an den Füßen erlitten.

Der Kläger verlangt von der Stadt Köln ein Schmerzensgeld i. H. v. 8.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz für materielle Schäden i. H. v. 38.850 Euro und seine Rechtsanwaltsgebühren.

Die Stadt Köln lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab. Sie behauptet, der Kläger sei durch einen selbstverschuldeten Fahrfehler gekentert. Er sei mit seiner Schwimmweste nur höchstens 10-15 Sekunden unter Wasser gewesen, habe sich dann aber an seinem Jetski festhalten können und sei den Rhein abwärts getrieben. Dem Kläger sei zumindest überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Köln zustehe.

Ein Anspruch leite sich nach Ansicht der Richter nicht aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz NRW ab. Danach ist jemand zu entschädigen, der bei einem Schadensereignis Hilfe leistet. Erwachsene Personen sind danach zur Hilfeleistung auf Anordnung der Einsatzleitung verpflichtet. Auch sind nach diesem Gesetz dringend benötigte Hilfsmittel auf Anordnung zur Verfügung zu stellen. Allerdings habe auf dem Rhein weder ein Unglücksfall noch ein öffentlicher Notstand, der durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ein ähnliches Vorkommnis verursacht worden wäre, vorgelegen.

Das havarierte Sportboot sei führerlos rheinabwärts getrieben, weil der Schiffsführer sich beim Versuch des Festmachens verletzt habe. Spätestens, als das Sportboot in den Leinen und Ankerketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, sei keine unmittelbare Gefahr mehr von dem Boot ausgegangen. Es habe einfach befestigt werden müssen, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung hätte kümmern können.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen gegen die Stadt Köln zu. Zwar muss die Feuerwehr dafür Sorge tragen, dass Leib und Leben Dritter geschützt und Beschädigungen bei Rettungseinsätzen vermieden werden. Aber einerseits habe der Kläger aus eigenem Entschluss seine Hilfe angeboten, obwohl dies eigentlich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Und andererseits sei der Jetski auch erst bei dem Versuch des Feuerwehrmannes, auf das Sportboot zu springen, gekentert. Dem Feuerwehrmann könne dabei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sich mit den Besonderheiten eines Jetski nicht ausgekannt und sich in der Situation auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers verlassen müssen, der als einer der erfahrensten und sichersten Jetskifahrer in ganz Nordrhein-Westfalen gilt. In der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, dass der Feuerwehrmann den Anweisungen des Klägers zuwidergehandelt habe. Nach Angaben der Zeugen habe der Kläger gar keine konkreten Instruktionen gegeben. Er habe dem Feuerwehrmann lediglich zugerufen, dass er jetzt springen könne. Soweit der Feuerwehrmann dann noch gezögert habe, sei ihm kein Vorwurf zu machen, wenn er erst den richtigen Moment habe abwarten wollen.

Dem Feuerwehrmann könne auch kein Verschuldens- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter den konkreten Umständen stelle es keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, wenn er sich in dem Bemühen, auf das Boot zu springen, ohne den Kläger und sich selbst zu gefährden, von dem Jetski abstößt, während der Kläger zur Stabilisierung Gas gegeben hat. Erst durch das ungünstige Zusammenwirken beider Einflüsse habe der Jetski die Stabilität verloren und sei gekentert.

Schließlich ist das Landgericht der Ansicht, dass dem Kläger als erfahrenen Jetskifahrer bewusst gewesen sei, dass ein Restrisiko bei diesem gefährlichen Rettungsmanöver mit einer unerfahrenen Person verbleibt. Daher habe er eine Haftungsbeschränkung zumindest in Kauf genommen.

Quelle: LG Köln

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Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung durch approbierte Ärztinnen/Ärzte abgelehnt

Das VG Ansbach hat den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31.12.2020 anzubieten (Az. AN 14 E 21.00061).

VG Ansbach, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss AN 14 E 21.00061 vom 26.02.2021

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit am 26. Februar 2021 bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31. Dezember 2020 anzubieten.

Die Antragsteller betreiben in Nürnberg ein Studio und bieten die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers an. Sie sind keine approbierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), welcher am 31. Dezember 2020 in Kraft trat, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Antragsteller sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die zugleich erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) der Antragsteller eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels der hierfür eingesetzten Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, bspw. Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: VG Ansbach

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Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro/10 Std. pro Monat

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 19 AS 1204/20 vom 19.11.2020

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i. H. v. 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10 Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u. a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i. H. v. 9,53 Euro überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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